Bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, jedoch höchstens um 20 % innerhalb von drei Jahren. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt eine abgesenkte Kappungsgrenze von 15 %. Seit der letzten Erhöhung müssen zwölf Monate vergangen sein, und die Miete muss seit 15 Monaten unverändert sein. Die Erhöhung ist in Textform zu begründen und wird zum übernächsten Monatsersten wirksam.
Rechtsgrundlage: § 558 BGB
Nach § 558 BGB darf die Miete frühestens 15 Monate nach Einzug oder nach der letzten Mieterhöhung wieder erhöht werden. Das Erhöhungsverlangen selbst muss mindestens 12 Monate nach der letzten Anpassung verschickt werden — die Wartezeit wird also Sperrfrist genannt.
Die Kappungsgrenze begrenzt die Mieterhöhung auf maximal 20 % innerhalb von drei Jahren. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt (durch Landesverordnung ausgewiesen) liegt sie bei 15 %. Sie greift unabhängig davon, ob die ortsübliche Vergleichsmiete eigentlich eine höhere Anpassung erlauben würde.
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist der Durchschnittspreis pro Quadratmeter für vergleichbare Wohnungen (Lage, Größe, Ausstattung, Baujahr) am selben Ort. Sie wird in qualifizierten Mietspiegeln der Städte und Gemeinden ausgewiesen oder kann durch Sachverständigengutachten ermittelt werden.
Ja — eine Mieterhöhung nach § 558 BGB ist ein Zustimmungsverlangen, kein einseitiger Schritt. Der Mieter hat eine Überlegungsfrist bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Schreibens. Stimmt er nicht zu, kann der Vermieter binnen weiterer drei Monate auf Zustimmung klagen.