Ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln

Wie ermittle ich die ortsübliche Vergleichsmiete?

Maßgeblich sind die Entgelte, die in der Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert wurden. Herangezogen werden der örtliche Mietspiegel, ein Sachverständigengutachten, eine Mietdatenbank oder drei Vergleichswohnungen. Lage, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und energetische Qualität bestimmen die Einordnung innerhalb der Spanne.

Rechtsgrundlage: § 558 Abs. 2 BGB

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Mietpreisbremse?

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt (durch Landesverordnung ausgewiesen) darf die Miete bei Neuvermietung nicht mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB). Ausnahmen: Erstvermietung nach umfangreicher Modernisierung, Vormiete war bereits höher, Neubauten nach 01.10.2014.

Wie ermittle ich die ortsübliche Vergleichsmiete?

Primär über den qualifizierten Mietspiegel der Stadt oder Gemeinde — wenn vorhanden, gilt er als rechtsverbindliche Auskunft. Alternativ: einfacher Mietspiegel, Mietdatenbank, Sachverständigengutachten oder mindestens drei vergleichbare Wohnungen. Online-Tools wie der Vestera-Mietpreisrechner liefern Orientierung, ersetzen aber keinen offiziellen Mietspiegel.

Welche Ausstattungsmerkmale rechtfertigen einen Mietaufschlag?

Energieausweis-Klasse A/B (gegenüber E/F), hochwertige Einbauküche, Balkon/Terrasse, Aufzug, Tiefgaragen-Stellplatz, barrierearmer Zugang, Glasfaseranschluss, hochwertige Sanitäreinrichtungen. Mietspiegel weisen oft Zu- und Abschläge pro Merkmal in €/m² aus.

Was ist beim Indexmietvertrag zu beachten?

Beim Indexmietvertrag (§ 557b BGB) wird die Miete an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts gekoppelt. Anpassung jährlich möglich, mindestens 12 Monate Wartezeit zwischen Erhöhungen, schriftliche Mitteilung mit Berechnung nötig. Vorteil für Vermieter in Inflationsphasen, Mieter sind vor Mietspiegel-Sprüngen geschützt.

Weiter zu