Nach dem Bundesmodell gilt seit 2025: Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz der Gemeinde. Die Steuermesszahl beträgt für Wohngrundstücke 0,31 Promille, der Hebesatz wird von jeder Gemeinde eigenständig festgelegt und liegt meist zwischen 300 und 900 %. Fünf Bundesländer — Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen — verwenden abweichende eigene Modelle.
Rechtsgrundlage: Grundsteuergesetz
Seit 01.01.2025 gilt die neue Grundsteuer auf Basis aktualisierter Werte. Das Bundesmodell berücksichtigt Bodenrichtwert, Wohnfläche, Immobilienart und Baujahr und multipliziert diese über die Steuermesszahl mit dem kommunalen Hebesatz. Fünf Bundesländer (Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen) wenden eigene Modelle an.
Die Formel lautet: Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz der Gemeinde. Der Grundsteuerwert ergibt sich aus Bodenwert und Ertragswert der Immobilie. Die Steuermesszahl beträgt im Bundesmodell 0,31 ‰ für Wohnimmobilien. Der Hebesatz wird von jeder Kommune individuell festgelegt — typischerweise zwischen 200 und 900 %.
Ja — die Grundsteuer ist nach § 2 Nr. 1 BetrKV ausdrücklich umlagefähig, sofern dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Sie wird üblicherweise nach Wohnflächenanteil verteilt und in der jährlichen Betriebskostenabrechnung ausgewiesen.
Den aktuellen Grundsteuer-Hebesatz veröffentlicht jede Stadt oder Gemeinde auf ihrer Website (Suchbegriff: 'Hebesatz Grundsteuer B'). Alternativ ist der Hebesatz im jährlichen Grundsteuerbescheid des Finanzamts enthalten.