Nach der Wohnflächenverordnung zählen Räume mit einer lichten Höhe ab 2 m voll, zwischen 1 m und 2 m zur Hälfte und unter 1 m gar nicht. Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden in der Regel zu 25 % angerechnet, in besonderen Fällen bis zu 50 %. Keller, Garagen und reine Abstellräume bleiben außer Betracht. Weicht die tatsächliche Fläche um mehr als 10 % ab, liegt ein Mangel vor.
Rechtsgrundlage: § 4 WoFlV
Nach § 4 Nr. 4 WoFlV werden Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen in der Regel zu 25 % angerechnet, in besonderen Fällen (hochwertige Lage, Sonderausstattung) bis zu 50 %. Vor Inkrafttreten der WoFlV (2004) galten oft 50 % als Standard — bei alten Mietverträgen kann der alte Maßstab fortgelten.
Nein. Flächen mit einer lichten Höhe unter 1 m zählen gar nicht (0 %), Flächen zwischen 1 m und 2 m zur Hälfte (50 %), Flächen ab 2 m voll (100 %). Diese Staffelung ist in § 4 WoFlV verbindlich für Mietverhältnisse, die nach 2004 abgeschlossen wurden.
Eine Abweichung von mehr als 10 % gilt nach ständiger BGH-Rechtsprechung (z. B. VIII ZR 144/09) als erheblicher Mangel und berechtigt zur Mietminderung — auch rückwirkend. Bei Abweichung nach oben kann der Vermieter die Miete erhöhen, jedoch nur im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Reine Keller-, Abstell- und Heizungsräume zählen nicht zur Wohnfläche. Hobbyräume nur dann, wenn sie nach baurechtlichen Vorgaben Wohnraumqualität erfüllen (Belichtung, Belüftung, Mindesthöhe). Sonst werden sie als Nutzfläche separat ausgewiesen.