Wohnfläche nach WoFlV berechnen

Wie wird die Wohnfläche korrekt berechnet?

Nach der Wohnflächenverordnung zählen Räume mit einer lichten Höhe ab 2 m voll, zwischen 1 m und 2 m zur Hälfte und unter 1 m gar nicht. Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden in der Regel zu 25 % angerechnet, in besonderen Fällen bis zu 50 %. Keller, Garagen und reine Abstellräume bleiben außer Betracht. Weicht die tatsächliche Fläche um mehr als 10 % ab, liegt ein Mangel vor.

Rechtsgrundlage: § 4 WoFlV

Häufig gestellte Fragen

Wie wird ein Balkon auf die Wohnfläche angerechnet?

Nach § 4 Nr. 4 WoFlV werden Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen in der Regel zu 25 % angerechnet, in besonderen Fällen (hochwertige Lage, Sonderausstattung) bis zu 50 %. Vor Inkrafttreten der WoFlV (2004) galten oft 50 % als Standard — bei alten Mietverträgen kann der alte Maßstab fortgelten.

Werden Dachschrägen voll als Wohnfläche gezählt?

Nein. Flächen mit einer lichten Höhe unter 1 m zählen gar nicht (0 %), Flächen zwischen 1 m und 2 m zur Hälfte (50 %), Flächen ab 2 m voll (100 %). Diese Staffelung ist in § 4 WoFlV verbindlich für Mietverhältnisse, die nach 2004 abgeschlossen wurden.

Was passiert, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der im Mietvertrag genannten abweicht?

Eine Abweichung von mehr als 10 % gilt nach ständiger BGH-Rechtsprechung (z. B. VIII ZR 144/09) als erheblicher Mangel und berechtigt zur Mietminderung — auch rückwirkend. Bei Abweichung nach oben kann der Vermieter die Miete erhöhen, jedoch nur im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Wie wird ein Keller- oder Hobbyraum gewertet?

Reine Keller-, Abstell- und Heizungsräume zählen nicht zur Wohnfläche. Hobbyräume nur dann, wenn sie nach baurechtlichen Vorgaben Wohnraumqualität erfüllen (Belichtung, Belüftung, Mindesthöhe). Sonst werden sie als Nutzfläche separat ausgewiesen.

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