Beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch einen Verbraucher gilt seit Dezember 2020 das Halbteilungsprinzip: Käufer und Verkäufer teilen sich die Provision, und der Käuferanteil darf den des Verkäufers nicht übersteigen. Üblich sind insgesamt 6 bis 7,14 % inklusive Umsatzsteuer, also rund 3,57 % je Seite. Bei der Vermietung gilt das Bestellerprinzip: Wer den Makler beauftragt, zahlt ihn.
Rechtsgrundlage: § 656a–656d BGB, § 2 WoVermRG
Seit 23.12.2020 gilt nach § 656c und § 656d BGB das Hälfteteilungsprinzip für selbstgenutzte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen: Käufer und Verkäufer zahlen je 50 % der Provision. Bei Anlageobjekten und Gewerbeimmobilien gilt die Regelung nicht — dort ist freie Vereinbarung möglich.
Seit dem 01.06.2015 gilt das Bestellerprinzip nach § 2 Abs. 1a WoVermRG: Wer den Makler beauftragt (in der Regel der Vermieter), zahlt auch. Mieter dürfen nur dann zur Kasse gebeten werden, wenn sie den Makler nachweislich selbst aktiv beauftragt haben.
Beim Kauf sind 3,57 % (3 % netto + 19 % MwSt) je Partei in den meisten Bundesländern Standard, in Hessen und Bremen sind es 3 % je Partei (gesamt 6,25 %). Bei Vermietung dürfen maximal zwei Nettokaltmieten + MwSt verlangt werden (§ 3 Abs. 2 WoVermRG).
Beim Kauf erst bei rechtsverbindlichem Vertragsabschluss vor dem Notar — nicht schon bei Vorvertrag oder Reservierungsvereinbarung. Bei der Miete bei Abschluss eines gültigen Mietvertrags. Vorher gezahlte Reservierungsgebühren sind in der Regel zurückzuerstatten.